Panoramafreiheit und Artikel 5 GG
Kommunikationsfreiheit


Bezüglich der gegenwärtigen Rechtslage meiner ausnahmslos selbstgemachten Fotografien von Gebäuden, Stadtansichten, Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Veranstaltungen verweise ich auf die PANORAMAFREIHEIT und ARTIKEL 5 GG
MEINUNGS-, INFORMATIONS- UND KUNSTFREIHEIT.

Insbesondere zwei Paragraphen sind für mein Fotoportal maßgeblich:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder
Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken
erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Natürlich war die Hysterie um Google Street View für mein Hobby nicht besonders förderlich. Darum bemühe ich mich nach
Kräften Fotoaufnahmen vom öffentlichen Raum aus zu machen und Personen, soweit es geht, so abzubilden, das sie nicht
eindeutig zu erkennen sind. Das gelingt nicht immer, weil niemand erwarten kann, das der öffentliche Raum stets menschenleer
ist. Zudem sind Veranstaltungen auch immer untrennbar mit der Anwesenheit von Personen verbunden.

Gemäß § 23 KUG verliert jeder Teilnehmer oder Besucher einer öffentlichen Veranstaltung das ihm sonst zustehende Recht am
eigenen Bild gemäß § 22 KUG. § 22 besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden dürfen. § 23 schränkt dieses Recht insofern ein, in dem es dort heißt: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung
dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Eine öffentliche Veranstaltung ist, wenn Werbung oder Veranstaltungshinweise dafür
auf der Straße und/oder in Medien stattfand. Gemäß § 94 des Urheberrechtsgesetzes, hat der Filmhersteller das ausschließliche
Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. Dieses gilt auch für das Internet.

Sollte sich jemand in sein Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen: Bitte einfach kurz eine E-Mail schicken und dies mitteilen! Ich
werde das Foto umgehend entfernen. Ein gesetzliches Anrecht hierzu besteht allerdings nicht.

Vor einiger Zeit hätten sich die meisten Leute noch gefreut, wenn sie zufällige persönliche Spuren in einem öffentlich zugänglichen
Medium entdecken würden. Letztendlich stellt sich die einfache Frage: Was wäre ein Land ohne ihre Bürger?


Ein Auszug aus dem Grundgesetz (bezüglich Kommunikationsfreiheit):

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.




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